Kommunalabgabenrecht
2026
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§ 8 - II. (Ausbau- und Anschluss-)Beiträge
II. (Ausbau- und Anschluss-)Beiträge
1. Begriff des Beitrags
9Der Begriff „Beitrag” wird sowohl in bundes- als auch in landesrechtlichen Vorschriften verwandt, er ist je nach dem ein Begriff des Bundes- oder des Landesrechts; es gibt keinen einheitlichen bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Begriff des Beitrags, an den die Gesetzgeber des Bundes und der Länder gebunden wären (vgl. u. a. BVerwG, B. v. – VIII B 161.65 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9 = VerwRspr. 29, 354). Allerdings ist der kommunale Beitrag durch bestimmte Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet, die das BVerfG (B. v. – 1 BvL 1, 7/58 – BVerfGE 9, 297, 299) wie folgt umschrieben hat: Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Das Gemeinwesen stellt eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Verfügung und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil (Sondervorteil) hat, soll durch eine einmalige (vgl. dazu auch Rn. 8c) Abgabe zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen.
9aDer damit angesprochene Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt „zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtun...