Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8 Beiträge
I. Einführung
1. Übergang von § 9 PrKAG zu § 8 KAG NW
1In Nordrhein-Westfalen richtete sich das kommunale Beitragsrecht – mit Ausnahme des Erschließungsbeitragsrechts – bis zum Inkrafttreten des KAG NW nach § 9 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893 (GS 152) – PrKAG –; Entsprechendes gilt für andere Länder.
2Für eine Vielzahl von Einzelregelungen in den neuen KAG haben die bundesrechtlichen Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts „Pate” gestanden. Gleichwohl regeln die jeweiligen KAG unter Einschluss ihrer Verweisungen in das Bundesrecht das einschlägige landesrechtliche Beitragsrecht abschließend. Ein Rückgriff auf das Erschließungsbeitragsrecht zur Ausfüllung von vermeintlichen oder wirklichen Lücken im Beitragsrecht der KAG ist schon wegen der unterschiedlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen in Art. 70 ff. GG grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. u. a. von Mutius in SKV 1973, 15). Das hindert allerdings nicht die Annahme, allgemeine Gedanken, die zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelt worden sind (z. B. hinsichtlich der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands), könnten auch im Beitragsrecht der KAG von Bedeutung sein.
3So...