Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge
I. Einführung
1Kur- und Erholungsorten entstehen infolge der durch ihren Charakter bestimmten spezifischen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen sowie der Aufwendungen für die Tourismuswerbung besondere finanzielle Lasten. In aller Regel reichen die allgemeinen öffentlichen Mittel (insbesondere sonstige Einnahmen, besondere Entgelte und Steuern) – trotz der teils dabei zu verzeichnenden tourismusbedingten Mehreinnahmen – nicht aus, um die Deckung der tourismusbedingten Mehraufwendungen zu gewährleisten. Die Kur- oder Erholungsgäste sind in aller Regel nicht Gemeindeeinwohner und finden deshalb bei der Bemessung des Finanzbedarfs im Rahmen des (meist einwohnerabhängigen) Finanzausgleichs keine Berücksichtigung (vgl. OVG Bautzen, U. v. – 5 C 1/14 – SächsVBl 2015, 112 ff.). Die Kommunalabgabengesetze von 13 Bundesländern ermöglichen daher den Gemeinden (meist Kur- und Erholungsorte) bzw. den Gemeindeverbänden Beiträge zur (anteiligen) Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen zu erheben. Die verwendeten Begrifflichkeiten der Abgabearten differieren dabei (vgl. Rn. 2 und 3). In den nachfolgenden Kommentierungen werden die Bezeichnungen Kurbeitrag ...