Kommunalabgabenrecht
2025
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§ 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge
I. Einführung
1Tourismusorten entstehen infolge der durch ihren Charakter bestimmten spezifischen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der Aufwendungen für die Tourismuswerbung besondere finanzielle Lasten. In aller Regel reichen die allgemeinen Deckungsmittel (insbesondere sonstige Einnahmen, besondere Entgelte und Steuern) – trotz der teils dabei zu verzeichnenden tourismusbedingten Mehreinnahmen – nicht aus, um die Deckung der tourismusbedingten Mehraufwendungen zu gewährleisten. Die Kur- oder Erholungsgäste sind in aller Regel nicht Gemeindeeinwohner und finden deshalb bei der Bemessung des Finanzbedarfs im Rahmen des (meist einwohnerabhängigen) Finanzausgleichs keine Berücksichtigung (vgl. OVG Bautzen, U. v. – 5 C 1/14 – SächsVBl 2015, 112 ff.). Die Kommunalabgabengesetze von 13 Bundesländern ermöglichen daher den Gemeinden bzw. den Gemeindeverbänden Beiträge zur (anteiligen) Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen zu erheben. Die verwendeten Begrifflichkeiten der Abgabearten differieren dabei (vgl. Rn. 2 und 3). In den nachfolgenden Kommentierungen werden die Bezeichnungen Kurbeitrag und Fremdenverkehr...