Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
I. Vorbemerkung
1§ 10 KAG NRW regelt den Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse. Die Vorschrift trägt den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, dass die Abwassersammelkanäle und Wasserversorgungsleitungen regelmäßig in einer öffentlichen Straße verlegt sind und deshalb noch Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken hergestellt werden müssen, um das auf ihnen anfallende Abwasser zu beseitigen bzw. ihnen Frischwasser zuzuführen. Um einen einwandfreien Zustand der Anschlüsse zu gewährleisten, können sich die Gemeinden (bzw. Gemeindeverbände) in der Satzung das Recht vorbehalten, die Herstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen und alle sonstigen Maßnahmen selbst vorzunehmen oder durch einen von ihnen beauftragten Unternehmer durchführen zu lassen. Während § 8 KAG NRW den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen und § 6 KAG NRW den Ersatz der Kosten für die Unterhaltung dieser Anlagen regelt, ergänzt § 10 KAG NRW das Finanzierungssystem und schafft die Grundlage, dass den Gemeinden der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung d...