Kommunalabgabenrecht
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Besondere Wegebeiträge
I. Einführung
1 § 9 KAG NW enthält – ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der §§ 7 NKAG und KAG-LSA, 8 Abs. 7 KAG MV, § 8 Abs. 8 KAG SH, 9 SKAG und BraKAG sowie 32 SächsKAG – einen besonderen, auf den „Ersatz der Mehraufwendungen” (etwa §§ 9 Satz 1 KAG NW, 7 Satz 1 NKAG und 32 Abs. 1 SächsKAG) bzw. die „Deckung der Mehrkosten” (§ 8 Abs. 8 KAG SH) abhebenden Beitragstatbestand. Die für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis notwendigen Kosten sind nicht Gegenstand dieses Tatbestands. Sofern der Tatbestand des § 9 KAG NW bzw. der vergleichbaren Bestimmungen in den anderen Ländern erfüllt ist, ist für eine Beitragserhebung nach Maßgabe der einschlägigen straßenbaubeitragsrechtlichen Vorschriften z. B. der §§ 8 KAG NW, 6 NKAG oder 26 ff. SächsKAG kein Raum (vgl. – KStZ 1977, 219 = DVBl 1979, 239). Außer in Mecklenburg-Vorpommern erfassen die hier behandelten Bestimmungen über die besonderen Wegebeiträge ausschließlich Straßen und Wege, die straßenrechtlich nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern Holz in Aussprung/Siemens/Holz, KAGMV, § 8 S. 256). Sie ergänzen in den betreffenden Ländern die für straßenrechtlich öf...