Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 3 Steuern
I. Einführung
1§ 3 KAG NW und die entsprechenden Regelungen in anderen Kommunalabgabengesetzen (Rn. 6 ff.) behandeln die „kleinen Gemeindesteuern“. Diese werden finanzwissenschaftlich als Bagatellsteuern bezeichnet, weil ihr Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der Gemeinde gering ist ( – m. w. N.; BVerwG, B. v. – 9 B 20.21 – ZKF 2022, 142). Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) (dazu BVerfG, B. v. – 2 BvL 6/13 – NJW 2017, 2249) haben Kommunen keine originäre Steuererhebungskompetenz, teilweise aber ein (eingeschränktes) übertragenes Steuer(er)findungsrecht aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zu. Danach haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. Manche Länder üben dieses Steuer(er)findungsrecht durch spezielle Landessteuergesetze selbst aus (s. Rn. 28, 36, 37 und 66). Überwiegend haben die Länder ihre Befugnis aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG – teils eingeschränkt – in ihren Kommunalabgabengesetzen bestimmten Gebietskörperschaften übertragen (s. Rn. 7 ff.). Das Steuer(er)findungsrecht umfasst die Kompetenz, anderorts bereits erhobene Steuern, die...