Kommunalabgabenrecht
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Straßenausbaumaßnahmen (Thüringer Straßenausbauausgleichsleistungsverordnung – ThürSABAusglVO –)
vom (GVBl. S. 295)
Aufgrund des § 21b Abs. 8 Satz 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 396), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausgleichsleistungen des Landes an die Gemeinden nach § 21b Abs. 7 ThürKAG.
Eine Ausgleichsleistung wird für Straßenausbaumaßnahmen gewährt, die
ab dem begonnen wurden oder
bis zum begonnen wurden, bei denen die Gemeinde aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der bis zum geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügte.
§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde
Für die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Ausgleichsleistungen ist das Landesverwaltungsamt zuständig (Ausgleichsleistungsbehörde).
§ 3 Antragsbefugnis und Voraussetzungen der Ausgleichsleistung
(1) Antragsbefugt sind Gemeinden,
die ab dem mit Straßenausbaumaßnahmen begonnen haben und für die in der bis zum geltenden Fassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Straßenausbaubeiträge hätten erhoben werden können oder
die bis zum