Kommunalabgabenrecht

2024

ISBN: 978-3-482-42752-7

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Kommunalabgabenrecht

Ausführungsbestimmungen zum HKAG

vom (Hess. StAnz. S. 2206)

Das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl I S. 225) ist am in Kraft getreten. Es ersetzt insbesondere das preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (preuß. KAG), das preußische Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom (KruPrAG) sowie die abgabenrechtlichen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung vom (HGO 1931), die in § 16 KAG aufgehoben werden.

Zu der Ausführung des neuen Gesetzes weise ich auf folgendes hin:

Zu § 1

Kommunale Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge, die den Abgabepflichtigen von den Gemeinden und Landkreisen in Ausübung hoheitlicher Gewalt zur Deckung des Ausgabenbedarfs einseitig auferlegt werden. Die Befugnis, diese Abgaben nach den Vorschriften des KAG zu erheben, steht unmittelbar nur den Gemeinden und Landkreisen zu. Mittelbar findet das Gesetz jedoch auch Anwendung, wenn in anderen Gesetzen darauf verwiesen wird (vgl. z. B. § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, § 10 Abs. 5 und § 39 des Hess. Straßengesetzes).

§ 1 enthält nicht selbst die Ermächtigung zum ...

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