Kommunalabgabenrecht
2024
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Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom Nr. I B 4 – 1521.1–1 (AllMBl Nr. 18/1994 S. 655)
1 „Nebengebäude-Problematik”(Art. 5 Abs. 2 Satz 3 und Art. 5 Abs. 2a KAG)
1.1 Vorbemerkung
Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom (Az. 23 B 92.3568) eine Satzungsregelung für nichtig erklärt, die der Muster-BGS-WAS 1989 (Alternative 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 3) und der Muster-BGS/FES 1988 (Alternativen 1 und 4 zu § 5 Abs. 2 Satz 3) entspricht. Die Gesetzesänderung hat die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, daß solche Satzungsregelungen neu erlassen werden können. Maßgeblich für die Heranziehung der (tatsächlichen) Geschoßfläche von Gebäuden und selbständigen Gebäudeteilen bei der Beitragsbemessung ist nicht mehr der Begriff „Nebengebäude”im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Beitragsrechtlich relevante („echte”) Nebengebäude sind danach nur solche, die einem Hauptgebäude in untergeordneter Weise zu dienen bestimmt sind.
Nach dem neuen Recht sollen die Gebäude beitragsfrei sein, die nach ...