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Einkommensteuer //

Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell (BFH)

Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben (BFH, Urteil v. 5.2.2026 - IV R 11/24; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Einkommensteuer //

Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie (BFH)

Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils v. 7.11.2019 - I R 46/17). Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 44/22; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (BFH)

Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen (BFH, Urteil v. 14.1.2026 - II R 24/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Gewerbesteuer //

Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr (BFH)

§ 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (BFH, Urteil v. 12.2.2026 - IV R 30/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Verfahrensrecht //

Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 27/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder (BFH)

Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt - unter den weiteren Voraussetzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - II R 9/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Schenkungsteuer //

20.000 € sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk

20.000 € sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk, so dass eine entsprechende Zuwendung bei Überschreitung der persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegt. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des FG Rheinland-Pfalz. Leider hat der Kläger die zugelassene Revision nicht eingelegt, so dass der BFH keine Gelegenheit hat, sich zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zu äußern.

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Einkommensteuer //

Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat (FG)

Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH v. 25.4.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteile v. 12.11.2025 - 5 K 31/24 und 5 K 32/24; Revisionen anhängig, BFH-Az. III R 51/25 sowie III R 52/25 ).

Einkommensteuer //

Zur Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters

Ein Mitunternehmerrisiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Auch ein dem Bild des Kommanditisten entsprechendes Risiko, welches mit einer auf die Einlage beschränkten Verlustbeteiligung verbunden ist, vermittelt noch Mitunternehmerrisiko. Mit Urteil v. 13.11.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass die zuletzt genannte Anforderung an ein zumindest schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko nicht weiter herabgesetzt werden könne. Erforderlich ist stets, dass eigenes Vermögen des Gesellschafters belastet werden muss.

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