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Lohnsteuer //

Steueränderungsgesetz 2025: Die wichtigsten Neuerungen für die Entgeltabrechnung im Überblick

Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 19.12.2025 zugestimmt. Nachdem es am 23.12.2025 im BGBl Nr. 363 verkündet wurde, sind die Änderungen ganz überwiegend am 1.1.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen. Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Gleich mehrere Inhalte sind auch im Praxisalltag bei der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen.

Gesellschaftsrecht //

Das „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ der Bundesministerien der Justiz und der Finanzen vom Februar/März 2026

Am 23.2.2026 stellten BMJV und BMF ein gemeinsam erarbeitetes „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor. Danach soll eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)“ eingeführt werden, die sowohl Unternehmensneugründungen fördern als auch Unternehmensnachfolgen erleichtern soll. Die ministerielle Skizze, die noch keinen ausformulierten Gesetzestext beinhaltet, behandelt gesellschafts- und steuerrechtliche Fragen.

Steuerrecht //

Die steuerliche Behandlung der pauschalen Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte und Richter

Eine Einordnung im Hinblick auf einkommensteuerliche Rechtsfolgen

Alternativ zur individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt wird, haben mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dabei nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Der nachfolgende Beitrag unternimmt eine Einordnung der pauschalen Beihilfe im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 und Nr. 11 EStG, den Sonderausgabenabzug sowie eine Minderung der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.

Einkommensteuer //

Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

In der Vergangenheit waren sich Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Fällen des entgeltlichen Verzichts auf die Ausübung eines Nießbrauchrechts an einem dem steuerlichen Privatvermögen zugehörigen Grundstück einig: Die entgeltliche Ablösung stellt grundsätzlich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung dar. Mit Urteil v. 10.10.2025 - IX R 4/24 ( MAAAK-05864) bejahte der IX. Senat des BFH jedoch – mit Zustimmung des X. Senats – eine steuerbare Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar und hat insbesondere für existierende Nießbrauchsverträge eine hohe praxisrelevante Bedeutung.

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Einkommensteuer //

Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie (BFH)

Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils v. 7.11.2019 - I R 46/17). Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 44/22; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Einkommensteuer //

Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell (BFH)

Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben (BFH, Urteil v. 5.2.2026 - IV R 11/24; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (BFH)

Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen (BFH, Urteil v. 14.1.2026 - II R 24/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Verfahrensrecht //

Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 27/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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