Dr. Stephan Geserich | Richter am BFH, München
... anderes folgt insbesondere nicht aus dem Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 - 1 BvR 2422/17 ( TAAAH-87096) zur Vollverzinsung. Danach ist der Gesetzgeber zwar gehalten, bei einer dahingehenden Zinssatztypisierung den abzuschöpfenden Vorteil realitätsgerecht zu bemessen. Die dort genannten Grundsätze lassen sich auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG jedoch nicht übertragen. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Höhe des sechsprozentigen Gewinnzuschlags an ein strukturelles Niedrigzinsniveau anzupassen. Dies hat der BFH mit Urteil v. 20.3.2024 in der Sache VI R 20/23 deutlich gemacht. Denn Gewinnzuschlag und Nachzahlungszinsen sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (Kanzler, NWB 20/2024 S. 2765). Der Gewinnzuschlag ist keine – für Steuerpflichtige unausweichliche – Zinssatztypisierung. § 6b EStG ist vielmehr ein Subventionsangebot, das der Gesetzgeber in § 6b Abs. 7 EStG mit einem Gewinnzuschlag bewehrt hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.