Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 85 Bundessteuerberaterkammer [1]
(1) [2] 1Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer“.
(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) 1Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. 2Im Übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 85 Überschrift, Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundessteuerberaterkammer während der
COVID-19-Pandemie siehe folgende §§ 10 bis 12 COV19FKG v.
10. 7.
2020 (BGBl I S. 1644) mit Wirkung v.
17. 7.
2020:
§ 10
Bundessteuerberaterkammer
(1) Beschlüsse des
Vorstands der Bundessteuerberaterkammer können in schriftlicher Abstimmung
gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden
ist.
(2) 1Die Bundeskammerversammlung
kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen
Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl
durchführen. 2Die Einberufung der
Bundeskammerversammlung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur
Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. 3Für die
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe
maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern
die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter
Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die
Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu
übersenden.
(3) 1Die
Satzungsversammlung bei der Bundessteuerberaterkammer kann auch ohne
Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung
fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl
durchführen. 2§ 86a Absatz 4 des
Steuerberatungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die Aufforderung der
Mitglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. 3Für die
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe
maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern
die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung
einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung
mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
5Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis
zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
6§ 86a Absatz 6 Satz 2 des
Steuerberatungsgesetzes gilt mit folgenden
Maßgaben:
1. die für Beschlüsse zur
Berufsordnung erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der
für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen Stimmen bezogen auf alle
stimmberechtigten Mitglieder,
2. für sonstige Beschlüsse ist die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ablauf der
für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre Stimme abgegeben haben.
§ 11
Geltungszeitraum
Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur
auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf
Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur
auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf
Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie
Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum
31.
Dezember 2020 stattfinden.
§ 12
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der
Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung
der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum
31.
Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten
erscheint.