StBerG § 77b
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes [1]
1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 77b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. 25. 6. 2017.