Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen [1] [2]
(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 2Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 67a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2386) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 32 Nr. 3 i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 67a mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„schriftliche Vereinbarung im Einzelfall“ durch die Wörter
„im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung“
ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „muß vom
Auftraggeber unterschrieben sein“ durch die Wörter „bedarf der
Textform“ ersetzt.