Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft
§ 53 Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ [1]
1Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .