Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft
§ 51 Gebühren für die Anerkennung [1]
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(3) (weggefallen)
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 51 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 1. 2002; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. 1. 7. 1994.