StBerG § 3a

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen [1]

(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. 2Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. 3Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. 4Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. 5Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 6Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. 2Zuständige Stelle ist für Personen aus:

  1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,

  2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,

  3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,

  4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,

  5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,

  6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,

  7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,

  8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,

  9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,

  10. Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,

  11. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,

  12. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,

  13. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,

  14. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,

  15. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,

  16. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,

  17. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,

  18. der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,

  19. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,

  20. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

3Die Meldung der Person muss enthalten:

  1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,

  2. das Geburts- oder Gründungsjahr,

  3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

  4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,

  5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

  7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,

  8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

4Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. 5In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. 6Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 7§ 74a gilt entsprechend.

(3) 1Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. 2Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. 3Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) 1Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. 2Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. 3Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) 1Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

  1. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,

  2. sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

  3. sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder

  4. sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.

2Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. 3Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) 1Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

  1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;

  2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;

  3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

2Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. 3§ 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 3a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. ; Abs. 3 bis 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .