Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]
§ 142 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Fünften Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.