Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]
§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
1Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Zweiten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.