StBerG § 119
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848