StBerG § 10a

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen [1] [2]

(1) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. 2§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(2) 1Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiedenen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehörde, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 10a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1266) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 10 Nr. 9 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 10a mit Wirkung v. aufgehoben.