ABC der Kontierung
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Zusammenfassung
Neben der Abgabenordnung (AO) enthält auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) Regelungen für Ordnungswidrigkeiten. Eine Besonderheit dabei ist, dass nicht nur gegen einen Unternehmer ein Bußgeld festgesetzt werden kann. In einem speziellen Fall kann dies auch gegenüber einem Nichtunternehmer erfolgen, sprich einer Privatperson. Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Bußgeldvorschriften nach § 26a des UStG; praxisnahe Beispiele runden den Beitrag ab.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000 | Kasse |
1200 | Bank |
2308 | Sonstige nicht abziehbare
Aufwendungen |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
6968 | Sonstige nicht abziehbare
Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 377 ff. AO, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, § 1b Abs. 2 und 3 UStG, § 2 UStG, § 2a UStG, § 14 Abs. 1 und 2 UStG, § 14b Abs. 1 UStG, § 16 Abs. 5 UStG, § 18 Abs. 12 UStG, § 18a Abs. 1 UStG, § 18c UStG, § 18d UStG, § 26a UStG.
3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätzliches zu den Bußgeldern
Nach § 377 Abs. 1 AO handelt es sich bei Steuerordnungswidrigkeiten um Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Neben den Regelungen in der Abgabenordnung enthält auch das Umsatzsteuergesetz entsprechende Vorschriften. Aus ertragsteuerlicher Sicht dürfen Geldbußen den Gewinn des Betriebes nicht mindern. Es handelt sich hierbei um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG.
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