ABC der Kontierung
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Zusammenfassung
Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Nachfolgend werden die Rechtsgrundsätze dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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8195 | Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d.
§ 19 Abs. 1
UStG |
1.2 SKR 04
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4185 | Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d.
§ 19 Abs. 1
UStG |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze
3.1.1 Allgemeines
Unternehmer, die eine bestimmte Umsatzgröße nicht überschreiten, nennt man umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer. Das UStG regelt in § 19 UStG die entsprechenden Voraussetzungen. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erzielen wird. Nur Unternehmer mit Sitz im Inland können Kleinunternehmer sein. ...