ABC der Kontierung
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Zusammenfassung
Die Höhe der Umsatzsteuer beschränkt sich auf die tatsächlich aufgewendete Gegenleistung. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 13 UStG kann die endgültige Gegenleistung noch durch viele Faktoren beeinflusst werden. Derartige Korrekturen vollziehen sich durch Anwendung des § 17 UStG zur Änderung der Bemessungsgrundlage. Nur in diesem Rechtsrahmen können die Umsatzsteuer und ebenso der Vorsteuerabzug später geändert werden.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich des § 17 UStG und die daraus resultierenden Rechtsfolgen des Berichtigungsverfahrens und zeigt anhand von Buchungsbeispielen mögliche Fallstricke.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1592 | Fremdgeld |
1700 | Sonstige Verbindlichkeiten |
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
4760 | Verkaufsprovisionen |
4900 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
8400 | Erlöse 19 % USt |
8519 | Provisionsumsätze 19 % USt |
8750 | Gewährte Boni 7 % USt |
8769 | Gewährte Boni |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1374 | Fremdgeld |
1800 | Bank |
3500 | Sonstige Verbindlichkeiten |
3801 | Umsatzsteuer 7 % |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
4569 | Provisionsumsätze 19 % USt |
4750 | Gewährte ... |