ABC der Kontierung

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ABC der Kontierung - Stand: Februar 2017

Zusammenfassung

In der Praxis werden häufig Beträge vereinnahmt, die als durchlaufende Posten berücksichtigt werden. Umsatzsteuerbeträge entstehen dabei nicht. Der Beitrag gibt einen Überblick und Anwendungsbeispiele, unter welche Voraussetzungen die vereinnahmten Beträge zutreffend als durchlaufende Posten zu behandeln sind.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1000
Kasse
1200
Bank
1590
Durchlaufende Posten
1718
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1600
Kasse
1800
Bank
1370
Durchlaufende Posten
3272
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
4400
Erlöse 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, Abschnitt 10.4 UStAE, § 12 Abs. 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG, § 20 UStG.

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätzliches zu den durchlaufenden Posten

Bei den durchlaufenden Posten handelt es sich um Beträge, die der zu beurteilende Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines Anderen vereinnahmt oder ausgibt. Bei der zutreffenden Würdigung der vereinnahmten Beträge als durchlaufende Posten gelten diese Beträge nicht als Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG). Der Unternehmer tritt wie ein Mittelsmann auf und schuldet aus diesem wirtschaftlichen Vorgang keine Umsatzsteuer.

Hinweis:

Hierbei ist zu beachten, dass die zivilrechtlich Beteiligten den Namen und die Höhe des gezahlten Betrags kennen oder zumindest die Möglichkeit bestünde, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Auf die tatsächliche Namensnennung kommt es in diesen Fällen nicht an. Es reicht aus, wenn die zu vertretenden Personen ermittelbar sind.