UStG § 18d

Fünfter Abschnitt: Besteuerung

§ 18d Vorlage von Urkunden [1]

1Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl L 268 vom , S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. 2§ 97 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.

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DAAAB-44784

1Anm. d. Red.: § 18d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1809) mit Wirkung v. .