Kommunalabgabenrecht

2024

ISBN: 978-3-482-42752-7

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Kommunalabgabenrecht

Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich infolge des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (Mehrbelastungsausgleichsverordnung)

vom (GVBl. LSA S. 102)

Aufgrund des § 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom (GVBl. LSA S. 712, 713) wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörde, Verfahren

(1) Zuständig für den Mehrbelastungsausgleich nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Gemeinden müssen keinen gesonderten Antrag auf Mehrbelastungsausgleich beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt stellen.

(2) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt setzt den Mehrbelastungsausgleich einmalig im Jahr 2022 dem Grunde und der Höhe nach fest.

§ 2 Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs

(1) Die Auszahlung des nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich wird im Jahr 2022 zum 31. Juli an die Gemeinden ausgezahlt. Ab dem Jahr 2023 e...

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