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StBerG § 57a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 57a Werbung [1]

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 57a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

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