Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen [1] [2]
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 90 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 6 Nr. 20 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 320) wird mit Wirkung v.
folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt
an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die
Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre
Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der
Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft
wahrzunehmen.