Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen [1]
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- Warnung, 
- Verweis, 
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 
- Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, 
- Ausschließung aus dem Beruf. 
(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. 
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
- Warnung, 
- Verweis, 
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 
- Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, 
- Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. 
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 90 Abs. 1, 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 1a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .