Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 74 Mitgliedschaft [1] [2]
(1) 1Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. 2Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. 3§ 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.
(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 Nr. 10 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) werden in § 74 Abs. 2 mit Wirkung v. die Wörter „oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „ ,Steuerbevollmächtigte, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.