StBerG § 67

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung [1]

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) 1Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten :

  1. den Namen,

  2. die Adresse und

  3. die Versicherungsnummer.

2Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 67 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .