StBerG § 53

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Dritter Unterabschnitt: Berufsausübungsgesellschaften [1]

§ 53 Anerkennung [2] [3]

(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen

  1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,

  2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

  3. Buchprüfungsgesellschaften und

  4. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

    1. mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

    2. einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten

    für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. 4 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 5 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

  1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,

  2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

  3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 49 bis 55h) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 53 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 Nr. 5 Buchst. b i.V. mit Art. 13 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) wird dem § 53 mit Wirkung v. folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.“