Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften [1]
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2Sie bedürfen der Bestellung. 3Sie üben einen freien Beruf aus. 4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 32 Überschrift, Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .