Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine [1]
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Fundstelle(n):
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 30 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .