Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe [2]
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die
am bestanden,
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum ihre Anerkennung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.
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