StBerG § 157d

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe [2]

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die

  1. am bestanden,

  2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und

  3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,

müssen bis zum ihre Anerkennung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 157d Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. .