Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes [2] [3]
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab geltenden Fassung über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem gestellt werden. 2Das gilt nicht für § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 38a bestimmte Gebührenhöhe. 3Die in § 39 Abs. 2 bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
(2) Auf Prüfungen, die vor dem begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht am in den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder der Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a und Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde auf die zuständige Steuerberaterkammer über.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird ab dem in den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungsentscheidungen die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 157a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 6 Nr. 21 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 320) wird § 157a mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen
Verfahren bei Wegfall der doppelten
Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am
anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder
der Patentanwaltskammer ist, geht am
auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung
oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren
zukommt.