Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich [1]
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
- in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 
- in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen, 
- in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, 
- in Monopolsachen, 
- in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch
- die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, 
- die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 
- die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. 
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 1 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1809) mit Wirkung v. ; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2515) mit Wirkung v. .