Kommunalabgabenrecht

2024

ISBN: 978-3-482-42752-7

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Kommunalabgabenrecht Online

§ 22a Einschränkung von Grundrechten

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (September 2022)

1. Allgemeines und Normzweck

1§ 22a KAG NW ist ebenso wie die vergleichbaren Vorschriften in den KAG der anderen Länder dem § 413 AO nachgebildet. Ziel aller dieser Bestimmungen ist es, dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Danach muss ein Gesetz, durch das ein einschränkbares Grundrecht eingeschränkt werden soll, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Soweit – wie etwa § 12 KAG MV – die einschlägige Verweisungsnorm im KAG auch § 413 erfasst, genügt das allein noch nicht dem Zitiergebot, weil die eingeschränkten Grundrechte in dem sie einschränkenden Gesetz selbst genannt werden müssen.

2Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG stellt – anders als das Allgemeinheitsgebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG – eine reine Formvorschrift dar. Es hat gegenüber dem Gesetzgeber eine Warn- und Besinnungsfunktion (BVerfGE 120, 274, 343). Er wird gezwungen, sich der von ihm vorgenommenen Grundrechtseinschränkung bewusst zu werden, und ist dadurch angehalten, die Folgen seiner Entscheidung sorgfältig zu bedenken. Zugleich hat das Zitiergebot eine Informationsfunktion für den Gesetzesadressaten und den Gesetzesanwender. Diesem verfassungsrechtlichen Zitiergebot tragen § 413 AO sowie die einschlägigen ...

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