Kommunalabgabenrecht
2025
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§ 7 Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände
I. Vorbemerkung
1Diese Bestimmung ist eine Besonderheit in Nordrhein-Westfalen. Sie beruht auf der Bestimmung des § 53 LWG v. (i. d. F. v. , GV S. 1470), wonach im Gebiet eines Abwasserverbandes für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohnerwerte bemessen sind, dem Verband u. a. die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser obliegt. Sachsen sieht in § 9 Abs. 4 KAG eine modifizierte Regelung vor. Teilweise enthalten in den anderen Bundesländern die Wassergesetze Bestimmungen, nach denen Wasserverbände in Abweichung vom KAG, das nur für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, selbst Gebühren erheben können, vgl. z. B. § 40 Abs. 5 WassG MV; aus der Rechtsprechung vgl. z. B. OVG B-Bbg, OVG 12 B 7.18 –. § 7 Abs. 1 KAG NW sieht für die Gemeinden (und Gemeindeverbände) die Möglichkeit der Abwälzung der von ihnen zu zahlenden Verbandslasten in Form von Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG NW vor. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde (oder der Gemeindeverband) für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband von diesen durch Beiträge und Umlagen (Verba...