Kommunalabgabenrecht

2024

ISBN: 978-3-482-42752-7

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Kommunalabgabenrecht

Kommunalabgabenverordnung (KAVO)

vom (GVBl S. 67), geändert durch Art. 59 Euro-Anpassungsverordnung Rheinland-Pfalz vom (GVBl S. 210).

§ 1 Jagdsteuer

(1) Bei verpachteten Jagden wird die Jagdsteuer nach der Jahresjagdpacht bemessen. Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrags um mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Satz 2 ist nicht anwendbar,

  1. wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag,

  2. wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart wurde, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet hat, bei Maßnahmen zum Schutze land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen frei lebende Tiere mitzuwirken.

Sind vergleichbare Jagdbezirke nicht vorhanden, so i...

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