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Abo Künstliche Intelligenz //

Steuerliche Implikationen aus der Nutzung von künstlicher Intelligenz im Unternehmen

Die Sicherstellung der steuerlichen Compliance im Bereich der stark wachsenden Investitionen in KI-Projekte stellt im Hinblick auf eine oft fragmentierte KI-Nutzung, unsichere KI-Ergebnisse mit zum Teil schwer bestimmbaren Wertbeiträgen und eine leichte und damit schwer kontrollierbare Übertragbarkeit von KI-Ergebnissen zwischen Konzerneinheiten eine besondere Herausforderung dar. In allen KI-Projektphasen sind Abzugsteuern, Umsatzsteuern, Abzugsbeschränkungen und gegebenenfalls weitere Steuern oder Hinzurechnungsverpflichtungen, z. B. von Lizenzaufwendungen, als zusätzliche Kostenfaktoren in die Optimierung einzubeziehen. 

Gesetzgebung //

Aus JStG wird Steuerfortentwicklungsgesetz

Das BMF hatte am 10.7.2024 den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt waren hierbei die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 inklusive Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Die jährlichen Entlastungsmaßnahmen wurden hierbei mit knapp 13 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch wurden in Berlin überdies weitere Maßnahmen diskutiert. Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ präsentierte die Bundesregierung weitere Einzelmaßnahmen für mehr wirtschaftliche Dynamik, so die offizielle Sprachregelung.Am 24.7.2024 erfolgte vor der Sommerpause dann die letzte Kabinettsitzung, wo weitere steuerliche Maßnahmen von Seiten der Regierung beschlossen wurden. Damit ist der Start für eine steuerlich heiße zweite Jahreshälfte gelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen rückwirkend der Tarif nach § 32a EStG (hier: nur der Grundfreibetrag) und der Kinderfreibetrag für 2024 angepasst werden. Die maximale Entlastung für das Jahr 2024 beträgt hierbei (Einzelveranlagung) 34 € und soll im Dezember 2024 rückwirkend u. a. im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Fiskalisch führt dies zu Mindereinnahmen von ca. 2 Mrd. €.Am 24.7.2024 wurde ebenfalls der bisherige Entwurf des JStG 2024 Teil 2 im Kabinett behandelt. Offenbar war aber der Titel nicht mehr passend, auch wäre es wohl ein Novum, wenn innerhalb eines Jahres steuerpolitisch zwei JStG parallel laufen würden. Daher wurde der Gesetzentwurf umbenannt und läuft nun unter dem Namen „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)“. Die bisherigen Inhalte zu den Tarifanpassungen 2025 und 2026 inklusive Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden übernommen. Neu ist die Kindergelderhöhung um 4 € in 2026. Bereits diese Maßnahmen werden mit fiskalischen Entlastungen von ca. 13,5 Mrd. € pro Jahr beziffert. In dem Entwurf ist weiterhin enthalten die Umstellung auf das Faktorverfahren unter Wegfall der Steuerklassen III und V sowie der erneute Versuch, eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren.Abseits dieser Punkte wurden aber noch weitere Steuerentlastungsmaßnahmen in den Regierungsentwurf gepackt. So soll die Abschreibung innerhalb des Sammelpostens (Auflösung) nach § 6 Abs. 2a EStG bis 5.000 € möglich sein (ab 1.1.2025), wobei die Auflösung dann über drei Jahre erfolgen soll. Die bisherige Obergrenze von 1.000 € würde damit deutlich angehoben. Ferner soll der Sammelposten erst nach der GWG-Grenze von 800 € greifen, so dass die Anwendung des Sammelpostens einer Sofortabschreibung in bestimmten Fällen nicht im Weg steht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG soll erneut verlängert (bis 31.12.2028) und in der Höhe erneut angehoben (2,5fache, maximal 25 %) werden. Diese Maßnahmen werden mit einer Entlastung von ca. 7 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen nicht erneut ins Wasser fallen. Ein erneuter Anlauf für eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen mag zwar einige Koalitionspartner freuen, der Misserfolg aus dem ersten Anlauf sollte aber noch jedem gegenwärtig sein, so dass beste Chancen auf den Vermittlungsausschuss bestehen.

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Abo Körperschaftsteuer //

BgA gem. § 4 Abs. 1 KStG - Einnahmeerzielungsabsicht (BFH)

An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die ‑ wie beispielsweise einem Park ‑ der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen (BFH, Urteil v. 18.4.2024 - V R 50/20; veröffentlicht am 25.7.2024).

Abo Erbschaftsteuer //

Die Jastrowsche Klausel und das Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten beim ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim zweiten Erbfall werden die Abkömmlinge zu Schlusserben bestimmt. Durch diese in der Praxis häufige Testamentsgestaltung sind die Kinder beim ersten Erbfall de facto enterbt und haben daher Pflichtteilsansprüche. Um deren Geltendmachung zu verhindern, enthalten viele Testamente sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Eine spezielle Pflichtteilsstrafklausel ist die sog. Jastrowsche Klausel, deren erbschaftsteuerliche Folgen der BFH in seinem aktuellen Urteil v. 11.10.2023 - II R 34/20 ( OAAAJ-60310) festgestellt hat.

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Abo Einkommensteuer //

Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft (BFH)

Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.7.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG), lässt die im Senatsurteil v. 11.7.2017 - IX R 36/15 (BStBl II 2019, 208, Rz 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht entfallen. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung verzichten (BFH, Urteil v. 20.2.2024 - IX R 12/23; veröffentlicht am 25.7.2024).

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Abo Verfahrensrecht //

Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO (BFH)

Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt (BFH, Urteil v. 20.2.2024 - VII R 16/21; veröffentlicht am 25.7.2024).

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Abo Einkommensteuer //

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH (BFH)

Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig (BFH, Urteil v. 8.5.2024 - VIII R 9/21; veröffentlicht am 25.7.2024).

Abo Einkommensteuer //

Zur Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede bei einer Personengesellschaft – keine Umqualifizierung des Carried Interest in eine Tätigkeitsvergütung

Erhält bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, im Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, ein Beteiligter einen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks (sog. Carried Interest i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ist nach Aussage des BFH im Urteil v. 16.4.2024 darin keine Tätigkeitsvergütung zu sehen (entgegen Rz. 24 des BMF-Schreibens v. 16.12.2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl 2004 I S. 40, ZAAAB-15799).

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Grundsteuer //

U.a. Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens (gleich lautende Erlasse)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse v. 27.5.2024 - II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell ab 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 24.6.2024 - S 3017).

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