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Einkommensteuer | Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit (BFH)
Vereinbart ein beherrschender
Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der
Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation),
führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden
Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der
Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation
fremdüblich ist (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer Kapitalgesellschaft spanischen Rechts (Gesellschaft) beteiligt. Die Klägerin war Geschäftsführerin der Gesellschaft. ...