Einkommensteuer | „Geringe Entfernung“ im Sinne des Reisekostenrechts (BVerwG)
Das BVerwG hat entschieden, dass
die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
aus Anlass einer Dienstreise ausschließende "geringe Entfernung" zwischen der
Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das
Dienstgeschäft erledigt wird, höchstens zwei Kilometer beträgt und nach der
Straßenentfernung zu bemessen ist. ( 5 C
9.24).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand i. H. von insgesamt 336 € wies die Beklagte zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine "geringe Entfernung" bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes), die die zugehörige Verwaltungsvorschrift mit zwei Kilometern festlege. Hier liege die Entfernung nach Luftlinie bei 1,9 Kilometern.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das zusprechende Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer sei sachgerecht. Diese Entfernung sei nach Luftlinie zu bestimmen. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BVerwG Erfolg:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu beanstanden, soweit dieser davon ausgegangen ist, dass der Bedeutungsgehalt des Ausschlusskriteriums der "geringen Entfernung" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, sondern typisierend und pauschal zu bestimmen ist und sich die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer als noch gesetzeskonform erweist.
Nach der Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entfernung als "gering" anzusehen und daher ein Tagegeld nicht zu gewähren, wenn eine Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Das ist der Fall, wenn der Beamte in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann.
Mit diesem Gesetzeszweck, nach dem es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit von Dienststätte oder Wohnung ankommt, steht die Annahme der Zwei-Kilometer-Höchstgrenze in der Verwaltungsvorschrift, die mangels eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist, noch in Einklang.
Die Entfernung ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenentfernung zu bestimmen. Danach kann die Klägerin das Tagegeld beanspruchen, weil diese Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort, an dem sie die Dienstgeschäfte erledigt hat, nach den das BVerwG bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs 2,1 Kilometer betrug.
Quelle: 5 C 9.24 (lb)
Fundstelle(n):
YAAAK-05886