Gesetzgebung | Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet (Bundestag)
Der Bundestag hat am
das
Steueränderungsgesetz
(BT-Drucks. 21/1974,
BT-Drucks. 21/2470 und
BT-Drucks. 21/2669 Nr. 26) in
einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/3104) in 2./3.
Lesung verabschiedet. Die Entfernungspauschale wird erhöht, der
Mehrwertsteuersatz in Restaurants abgesenkt und die Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale angehoben.
Das Steueränderungsgesetz 2025 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung sieht die folgenden Maßnahmen vor:
Erhöhung der Pendlerpauschale
Zum wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht.
Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschalbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 € zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 €. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 € ansetzen – ein Plus von 88 €.
Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel -, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen
Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem von derzeit 19 % auf 7 % reduziert.
Stärkung des Ehrenamts und des bürgerlichen Engagements
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 €.
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €.
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 €.
E-Sport bezeichnet den organisierten, wettbewerbsorientierten Wettkampf mit Computerspielen. Dieser wird nun als gemeinnützig behandelt.
Vergünstigung für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden
Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden.
Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.
Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats.
Das Gesetzgebungsverfahren können Sie in unserem ReformRadar verfolgen. Dort finden Sie u.a. auch Verweise auf weitergehende Literatur und die Gesetzesmaterialien.
Quelle: Bundestag online, Meldung v. 4.12.2025 und Bundesregierung online, Meldung v. 4.12.2025 (lb)
Fundstelle(n):
TAAAK-05879