Berufsrecht | Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2026 (WPK)
Die WPK hat die Schwerpunkte der
Abschlussdurchsicht für 2026 veröffentlicht.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht* ergeben sich für das Jahr 2026 folgende geplante Schwerpunkte:
Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)
Modifizierungen von Prüfungsurteilen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB,
Aufnahme eines Abschnitts zu sonstigen Informationen (ISA [DE] 720);
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Beurteilung der Fortführungs-Prämisse bei Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit i. S. d. IDW PS 270 n.F. (10.2021) (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB),
Angabepflichten bei Vorliegen von bestandsgefährdenden Risiken (wesentliche Unsicherheit) (IDW RS HFA 17 Tz. 2 i. V. m. IDW PS 270 n.F. (10.2021) Tz. 9);
Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB)
Bewertung von Finanzanlagen,
Angaben zu den bei Finanzanlagen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen (§ 277 Abs. 3 Satz 1);
Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB; DRS 23)
Erläuterung des Zeitraumes, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird,
nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen, wertbestimmenden Faktoren, die der Schätzung der Nutzungsdauer zu Grunde liegen beziehungsweise nachvollziehbare Begründung bei Anwendung einer typisierten Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG);
Immobilienbewertung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 284 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 313 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB)
Bewertung von Immobilien des Umlaufvermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,
Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung,
Bewertung von durch Immobilien gesicherte Forderungen,
Bewertung von Beteiligungen an immobilienhaltenden Objektgesellschaften und Immobilienfonds unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,
Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Angaben zu begründeten Abweichungen hiervon sowie gesonderte Darstellung von deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage;
Angaben zum Abschlussprüferhonorar (§§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB)
Angabe des vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorars, aufgeschlüsselt nach § 285 Nr. 17 a) ‑ d) beziehungsweise § 314 Abs. 1 Nr. 9 a) ‑ d) HGB;
Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB)
Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,
Angaben hinsichtlich der gem. § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;
Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB; DRS 20)
Bericht zum Geschäftsverlauf und zur Lage
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse (Erläuterung und Beurteilung),
Einbeziehung der bedeutsamsten Leistungsindikatoren sowie des Geschäftsergebnisses unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss („roter Faden“) und unter systematischer Darstellung von Ursachen und Wirkzusammenhängen;
Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht
Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57),
Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und ggf. über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.),
Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit bei Unternehmen mit geringem Umfang und/oder geringer Komplexität der Geschäftstätigkeit (vgl. WPK Magazin 3/2022, Seite 38; www.wpk.de/wissen/praxishinweise/abschlusspruefung/),
Zukunftsbezug der Prognoseberichterstattung bei Aufstellung eines Lageberichts oder Konzernlageberichts nach dem nächsten Bilanzstichtag (vgl. DRS 20.127)
Weitere Details können den Berichten über die Berufspflichten und dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung entnommen werden, die jeweils auf der Webseite der WPK zur Verfügung stehen.
Quelle: WPK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
WAAAK-05800