Zur Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters
Ein Mitunternehmerrisiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Auch ein dem Bild des Kommanditisten entsprechendes Risiko, welches mit einer auf die Einlage beschränkten Verlustbeteiligung verbunden ist, vermittelt noch Mitunternehmerrisiko. Mit Urteil v. 13.11.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass die zuletzt genannte Anforderung an ein zumindest schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko nicht weiter herabgesetzt werden könne. Erforderlich ist stets, dass eigenes Vermögen des Gesellschafters belastet werden muss.