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Verlustnutzung nach Anwachsung einer KG auf eine GmbH
Mit Urteil vom hatte der III. Senat des BFH bereits entschieden, dass der bei einer KG festgestellte Verlust i. S. des § 10a GewStG infolge einer Anwachsung auf die übernehmende GmbH übergeht und bei dieser auch dann nutzbar ist, wenn sie die Tätigkeit der bisherigen KG nicht fortführt. Der XI. Senat des BFH schließt sich in seinem Urteil vom diesem Tenor in einem vergleichbaren Fall an (). Zudem hat der XI. Senat des BFH im Streitfall erstmals geurteilt, dass im Rahmen der Anwachsung auch ein verrechenbarer Verlust des Kommanditisten i. S. des § 15a Abs. 4 EStG übergeht und mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar ist. Der Beitrag geht einleitend auf die rechtlichen Grundlagen der Verlustnutzung einer KG ein, gefolgt von einer Zusammenfassung und Analyse des BFH-Urteils.
Einordnung
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG darf der einem Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter) zuzurechnende Anteil am Verlust einer KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten innerhalb desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht...