Nachhaltigkeitsberichterstattung | Reformvorschläge der Europäischen Kommission zur Offenlegungsverordnung (WPK)
Die Europäische Kommission hat am
Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance
Disclosure Regulation – SFDR) vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge
sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte
vereinfachen. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Auf Unternehmensebene sollen insbesondere die Pflicht zur Erklärung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAIs) entfallen und Überschneidungen mit der CSRD beseitigt werden.
Auch die Offenlegungspflichten auf Produktebene sollen deutlich reduziert und auf verfügbare, vergleichbare und aussagekräftige Daten beschränkt werden.
Zudem schlägt die Kommission ein neues, dreistufiges Kategorisierungssystem für Finanzprodukte mit ESG-Angaben vor: „Nachhaltige Kategorie“, „Übergangskategorie“ und „ESG-Grundlagenkategorie“. Produkte müssen mindestens 70 % ihres Portfolios entsprechend der gewählten Strategie ausrichten und bestimmte „schädliche“ Investitionen – zum Beispiel in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandards verstoßen – ausschließen. ESG-Bezeichnungen in Produktnamen und Marketingunterlagen sollen künftig ausschließlich den kategorisierten Produkten vorbehalten sein.
Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Quelle: WPK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
PAAAK-05192