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Grunderwerbsteuer | Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person (BFH)
Beim Erwerb eines noch zu
bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück
von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf
das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das
Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person
beherrscht wird (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin einer GmbH § Co. KG, die am noch als C-KG firmierte. Kommanditisten der C-KG waren zu 94 % A und zu 6 % dessen Töchter. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom erwarb die C-KG Miteigentumsanteile an zwei zusammenhängend...