Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 1.1.2026
Zum 1.1.2026 sind zwei Gesetze in Kraft getreten, die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit sich bringen.
Zum 1.1.2026 sind zwei Gesetze in Kraft getreten, die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit sich bringen.
Eine Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist u. a. davon abhängig, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung; § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO, § 61 Abs. 1 AO). Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass der Grundsatz der Vermögensbindung nicht mehr gewahrt ist, ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährig rückwirkende Nachversteuerung die Rechtsfolge. – Mit Urteil v. 20.11.2025 entschied der BFH, dass in diesem Fall auch dann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht.
Seit dem 1.1.2023 besteht für Steuerberater eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung dazu.
Bei zivilrechtlichen Leistungsstörungen, Vertragskündigungen und Rechtsverstößen hat sich in den letzten Jahren eine umfangreiche Kasuistik zur Frage gebildet, ob sich Zahlungen, die im vorgenannten Rahmen geleistet werden, umsatzsteuerlich als Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz qualifizieren.
Der BGH hat zur Strafbarkeit eines Rechtsanwalts, der mehrere Rechtsgutachten zur steuerlichen Rechtmäßigkeit von sog. Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte, Stellung genommen und dabei die Abgrenzungskriterien für eine mögliche strafbare Beihilfe von Beratern bei der Erstellung von Rechts- und Steuergutachten konkretisiert.
Mit dem Urteil vom 26.3.2025 hat der BFH zentrale Fragen zur Auslegung der Entstrickungsvorschriften des § 4 Abs. 1 EStG entschieden. Der Senat präzisiert insbesondere die systematische Reichweite des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG im Zusammenhang mit der Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten.
Der FAB des IDW hat am 26.11.2025 den Entwurf einer aktualisierten Stellungnahme zu den bilanziellen Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS FAB 42) verabschiedet. Der Beitrag setzt sich kritisch mit einzelnen Neuerungen auseinander.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) erfährt in Deutschland traditionell eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderung. Hierin wird allgemein ein bedeutender Anreiz für Arbeitnehmer gesehen, die bAV in ihre persönliche Altersvorsorge zu integrieren. Ein wesentlicher Vorteil der betrieblichen Altersversorgung besteht darin, dass Beiträge innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die steuerliche Flankierung ist der Motor der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Ohne die staatlichen Förderungen wäre die bAV für viele Arbeitnehmer lediglich ein verschobenes Einkommen ohne nennenswerten Hebeleffekt. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hierbei strikt zwischen der Ansparphase und der späteren Auszahlungsphase (nachgelagerte Besteuerung).
Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren. Im Streitfall hat es die Einkunftserzielungsabsicht bejaht (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.1.2026 - 9 K 1503/24 E,F; rechtskräftig).
Zum 1.1.2026 sind zwei Gesetze in Kraft getreten, die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit sich bringen.
Die BRAK hat ihre aktuelle Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum Stichtag 1.1.2026 veröffentlicht.
Die in den Freistellungsbescheinigungen gem. § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31.5. des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen. Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien. Hierüber informiert das BZSt.
Der Bundestag hat am 16.4.2026 u.a. einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit), BT-Drucks. 21/5319 debattiert. Mit dem Gesetz soll eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im Straßenverkehr eingeführt werden.
Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird (Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 31/23; veröffentlicht am 16.4.2026).
Das BMF hat einen Fragen- und Antworten-Katalog zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr veröffentlicht.
Als erstes großes Programm der Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung ist das Hilfsprogramm für Soloselbstständige, die Neustarthilfe, abgeschlossen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer haben die Bearbeitung der Endabrechnung, die jeder Antragsteller nach Erhalt der Hilfen einreichen musste, zu über 99 % abgeschlossen. Damit besteht Rechtssicherheit in diesem Programm für praktisch alle Antragsteller. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) aufmerksam.
Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 EStG ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 26.2.2026 - IV R 27/23; veröffentlicht am 16.4.2026).
Die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG und i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG (FG Münster, Urteil v. 13.2.2026 - 4 K 1985/22 F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 6/26).
Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht (FG Münster, Urteil v. 13.2.2026 - 4 K 64/23 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/26).
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat (FG Münster, Beschluss v. 17.2.2026 - 14 V 232/26 AO; Beschwerde anhängig, BFH-Az. VII B 14/26 (AdV)).
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR) ab 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.3.2026 - IV C 5 - S 2337/00030/002/005).
Eine Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist u. a. davon abhängig, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung; § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO, § 61 Abs. 1 AO). Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass der Grundsatz der Vermögensbindung nicht mehr gewahrt ist, ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährig rückwirkende Nachversteuerung die Rechtsfolge. – Mit Urteil v. 20.11.2025 entschied der BFH, dass in diesem Fall auch dann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht.
An acht deutschen Amtsgerichten beginnt am 15.4.2026 die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine erste Version eines digitalen Eingabesystems zur Verfügung. Über das Eingabesystem können Bürger in einem schrittweisen Verfahren eine Klage erstellen und bei einem der teilnehmenden Amtsgerichte einreichen. Hierüber informiert das BMJV.
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich (FG Niedersachsen, Beschluss v. 27.2.2026 - 1 V 35/26).
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst (FG Niedersachsen, Beschluss v. 27.2.2026 - 1 V 179/25).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften zur Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Minimum für alle Verbraucher vorgelegt (BT-Drucks. 21/5320). Dieser Mindeststeuersatz beträgt 1 € pro Megawattstunde (MWh) für die nicht-betriebliche und 0,5 € für MWh für die betriebliche Verwendung.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben als Reaktion auf die gestiegenen Energiepreise den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe eingebracht (BT-Drucks. 21/5321). Mit dem Gesetzentwurf soll eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter herbeigeführt werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergibt sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter.
Seit dem 1.1.2023 besteht für Steuerberater eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung dazu.